§ 33 Umfang der staatlichen Chargenprüfung
(1) 1Die zuständige Zulassungsstelle trifft die Entscheidung darüber, ob die Charge eines In-vitro-Diagnostikums auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen oder eigener Untersuchungen geprüft wird, aufgrund einer Risikoabschätzung im Hinblick auf das In-vitro-Diagnostikum, für das die Freigabe einer Charge beantragt worden ist. 2Dabei berücksichtigt sie
- 1.
- die möglichen Risiken des In-vitro-Diagnostikums für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie
- 2.
- die Erfordernisse der Bekämpfung von Seuchen.
(2)
1Auf Antrag kann die zuständige Zulassungsstelle In-vitro-Diagnostika abweichend von
§ 32 Absatz 1 aufgrund einer Risikoabschätzung im Hinblick auf das In-vitro-Diagnostikum von der staatlichen Chargenprüfung freistellen.
2Die zuständige Zulassungsstelle hat dem Antragsteller die Freistellung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
3Liegen der zuständigen Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einem von der staatlichen Chargenprüfung freigestellten In-vitro-Diagnostikum Mängel hinsichtlich der Qualität, der Sicherheit oder der Unbedenklichkeit vorliegen, kann die zuständige Zulassungsstelle die Freistellung von der staatlichen Chargenprüfung widerrufen.
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Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMLEH (BMLEHBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen ... § 32 Durchführung der staatlichen Chargenprüfung § 33 Umfang der staatlichen Chargenprüfung § 34 Rücknahme und Widerruf der ... Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung." 27. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 bis 34 ersetzt: „§ 32 ... 27. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 bis 34 ersetzt: „§ 32 Durchführung der staatlichen ... Zulassungsstelle dieser die Ergebnisse der Chargenprüfung mitzuteilen. § 33 Umfang der staatlichen Chargenprüfung (1) Die zuständige Zulassungsstelle ...
Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
Zitate in aufgehobenen TitelnTierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 86 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage TierImpfStKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.05.2014) ... Untersuchungen der Charge, soweit der Um- fang der experimentellen Prüfung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Tierimpfstoff- Verordnung beschränkt ist, zusätzlich zu Nummer ... die Freigabe auf Grund der Durchführung der nach § 33 Absatz 2 Satz 1 der Tierimpfstoff-Verordnung vorgesehenen Untersuchungen 500 bis zu ... die Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 der Tierimpfstoff- Verordnung 300 4 Für die ...
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