(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach
§ 4 und
§ 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der
Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.
(2) 1Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. 2Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 7 SIS-III-G Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten ... maßgeblichen Gründe zu dokumentieren." 3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur ... 3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „ § 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle ... Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die Personen, deren ... Absatz 8 angefügt: „(8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der ...