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§ 34 - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 34 Gesprächsaufzeichnung
§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen oder anderen Führungsstellen eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 und 13 notwendig ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundespolizei Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden
- 1.
- für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise oder
- 2.
- im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis.
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr weiter benötigt.
Zitierungen von § 34 BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 BPolG Kennzeichnung
... Stelle aufrechtzuerhalten. (4) Personenbezogene Daten, die nach den §§ 30 bis 34 und 63 erhoben worden sind, müssen erst mit der Speicherung in einem Vorgangs- oder ...
§ 81 BPolG Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
... die durch eine Maßnahme nach § 15 oder durch Maßnahmen nach den §§ 22 bis 41 erlangt worden sind und die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ... Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 15 oder den §§ 22 bis 41 ...
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