(1) Die zuständige Ethik-Kommission prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist.
(2)
1Wenn Unterlagen zum Antrag ohne Begründung hierfür fehlen oder der Antrag aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß ist, fordert die zuständige Ethik-Kommission den Sponsor auf, die von ihr benannten Mängel innerhalb von zehn Tagen zu beheben.
2Die Aufforderung enthält den Hinweis, dass die Frist nach
§ 36 erst nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags beginnt.
(3) Die zuständige Ethik-Kommission bestätigt dem Sponsor und den nach
§ 35 Absatz 2 Satz 1 zu beteiligenden Ethik-Kommissionen innerhalb von zehn Tagen den Eingang des ordnungsgemäßen Antrags unter Angabe des Eingangsdatums.
§ 37 MPDG Stellungnahme der Ethik-Kommission (vom 26.05.2022) ... eine Ablehnung enthalten, wenn 1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf der in § 34 Absatz 2 genannten Frist unvollständig sind, 2. die vorgelegten Unterlagen ... eine Ablehnung enthalten, wenn 1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf der in § 34 Absatz 2 genannten Frist unvollständig sind, 2. die vorgelegten Unterlagen, insbesondere ...
Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42