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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 34 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 34 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin", „Pflegefachassistent" oder „Pflegefachassistenzperson" führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 besitzt.
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes zu melden:
- 1.
- eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
- 2.
- den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat,
- 3.
- die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
- 4.
- die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
- 5.
- die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson.
(4) Die Änderungsmeldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes vorzunehmen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/34_PflFAssG.htm
