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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 1 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 wird in 15 Vorschriften zitiert
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin", „Pflegefachassistent" oder „Pflegefachassistenzperson" führen will, bedarf der Erlaubnis.
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Zitierungen von § 1 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 PflFAssG Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
... Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 . (2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit ... führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 besitzt. (3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der ...
§ 36 PflFAssG Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland
... in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ...
§ 38 PflFAssG Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
... 2. bei dieser Person a) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 zurückgenommen worden ist, b) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ... worden ist, b) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 widerrufen worden ist oder c) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der ... worden ist oder c) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 angeordnet worden ist, 3. dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der ...
§ 39 PflFAssG Vorwarnmechanismus
... über 1. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 , sofern er sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 2. die Rücknahme der ... ist, 2. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 , sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 3. die Anordnung des Ruhens der ... 3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 , sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist, 4. den Verzicht auf die ...
§ 41 PflFAssG Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
... Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 oder auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses ...
§ 43 PflFAssG Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
... Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung nach § 1 zu führen, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende ...
§ 47 PflFAssG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
... die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 , 3. das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung ...
§ 48 PflFAssG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit ...
§ 50 PflFAssG Fortgeltung der Berufsbezeichnung
... Erlaubnis oder das gleichwertige ausgestellte Abschlusszeugnis gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1 . Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend ... Abschlusszeugnis gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2026)
... Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes. (4) Pflegeschulen im Sinne dieser ...
§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2026)
... und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes ). (3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede in der ...
Anlage 2 PflAFinV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets (vom 01.01.2026)
... und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes ) und 7. die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes. (4) Pflegeschulen im Sinne dieser ... und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes )." cc) Die Angabe „g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder ... und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes ) und". cc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: ...
Artikel 8 PflFAssGEG Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... „a) Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erteilt worden ist oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder deren ... Abschlusszeugnis nach § 50 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes als Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes ...
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 2 PflegeBefEG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr" durch die Angabe „mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes" ersetzt. 2. Absatz 3 Satz 1 Nummer ...
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