(2)
1Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleistung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen.
2§ 30 Absatz 1,
§ 31 Absatz 2 und 3 sowie die
§§ 32 und
33 finden entsprechende Anwendung.