§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
- 1.
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- 2.
- Erziehungsrente oder
- 3.
- andere Rente wegen Alters.
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interne Verweise§ 302 SGB VI Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen (vom 01.01.2023) ... Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung. (7) Besteht ... nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. (8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, ...
Zitat in folgenden NormenSatzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Voraussetzungen für einen ... geändert: a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch". b) Die Angabe zu § 221 wird ... über das Ergebnis seiner Entscheidung." 4. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Voraussetzungen für einen ... 4. § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen ... b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „ § 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 8. ... 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „ § 34 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 8. § 76 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ... Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung." ...
Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 1 FlexReG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... eingefügt. 15. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ... höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Absatz 3 ergibt." 17. § 66 wird wie folgt geändert: a) ... der Teilrente zu der Vollrente. Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Absatz 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der ... vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet. (5) § 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemäß." 21. § 100 Absatz 2 wird ... § 302 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Würde sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 ein niedrigerer Anspruch auf ... die am 30. Juni 2017 für diese Teilrente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze nach § 34 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder 2. sich ... zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder 2. sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. ... Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. Als Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr ... hohe Rente ergibt. Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr ...
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 1 TSVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des Sechsten Buches nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, ... Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e des Sechsten Buches zu stellen haben." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ...
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