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§ 34a - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf



(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.

(2) 1Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgerufen werden. 2Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen.

(3) 1Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abgerufen werden. 2Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 abrufen.

(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

(5) 1Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort). 2Der Abruf ist in diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu behandeln. 3Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist.

(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen, die nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5 Satz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten erhält oder erhalten.





 

Frühere Fassungen von § 34a BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 7 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuellvor 01.05.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34a BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34a BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BMG Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen (vom 28.12.2022)
... automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist, oder 2. durch elektronische Datenübertragung.  ...
§ 37 BMG Datenweitergabe (vom 01.05.2022)
... machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 34a Absatz 5 gilt ...
§ 39 BMG Verfahren des automatisierten Abrufs (vom 01.05.2022)
... erforderlich sind. (2) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach § 34a die Datensätze von unterschiedlichen Personen gefunden, werden hierzu Identifikationsmerkmale ...
§ 53 BMG Zeugenschutz (vom 01.05.2022)
... von den Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweitergabe nach den §§ 34, 34a , 36, 37 und 49 ...
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 27.07.2022)
...  (6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 34a Absatz 4 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass ...
§ 56 BMG Verordnungsermächtigungen (vom 27.07.2022)
... festzulegen, 3. zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach den §§ 34a , 38 und 39 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, sowie die Form und den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Anlage BMeldDAV (vom 01.11.2023)
... und in korrekter Reihenfolge angegeben werden. bb) In der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf durch die Auskunft gebende Stelle keine Normalisierung für Ordens- und ...

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 31 GwG Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung (vom 18.11.2023)
... Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten" gestrichen. 6. In § 34a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
...  b) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf". c) Die Angabe zu § ... automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist, oder 2. durch elektronische Datenübertragung.  ... auf Landesebene bleiben unberührt." 10. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten ... 10. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „ § 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf (1) Ein Abruf ist nur ... 11. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „ § 34a Absatz 5 gilt entsprechend." 12. § 38 wird wie folgt gefasst:  ... 1 wird wie folgt gefasst: „Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach § 34a die Datensätze von unterschiedlichen Personen gefunden, werden hierzu Identifikationsmerkmale ... In Absatz 6 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „ § 34a Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 38 Absatz ...