Artikel 12 - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

Artikel 12 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 1. Januar 2026 BMG offen

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird die Angabe „Wohnungsgebers," durch die Angabe „Wohnungsgebers." ersetzt.

b)
Nummer 11 wird gestrichen.

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

3.
§ 42 Absatz 3 Satz 3 und § 50 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre."



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