Das
Bundesmeldegesetz vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 wird die Angabe „Wohnungsgebers," durch die Angabe „Wohnungsgebers." ersetzt.
- b)
- Nummer 11 wird gestrichen.
- 2.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- 3.
- § 42 Absatz 3 Satz 3 und § 50 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre."