§ 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
(1)
1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach
§ 16 Absatz 4 oder die Steuerermäßigung nach
§ 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne im Sinne des
§ 18 Absatz 1 Nummer 4 handelt.
2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen.
3§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
4Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10.000 Euro übersteigt.
5Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen werden; der Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.
6Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.
(2)
1Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres.
2Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer nach Absatz 1 Satz 1 und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages bleiben außer Ansatz.
3Entnahmen gelten vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages als zur Zahlung dieser Beträge verwendet.
(3) 1Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag begünstigte Gewinn. 2Der Begünstigungsbetrag des Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums. 3Dieser ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.
(4)
1Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde.
2Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent.
3Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.
(5)
1Die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts nach
§ 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 führt unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachversteuerung.
2Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der Steuerpflichtige beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe des Buchwerts des übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts, höchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbetrags, den die Übertragung oder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil zu übertragen.
(6) 1Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen
- 1.
- in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1 und 3 sowie des § 18 Absatz 3;
- 2.
- in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
- 3.
- 1in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3, wenn die Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt. 2Ein Fall der unentgeltlichen Übertragung liegt auch vor, wenn der Mitunternehmer ausscheidet und sein Anteil dem übrigen Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich anwächst. 3Dies gilt entsprechend für eine unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der Betrieb oder der Mitunternehmeranteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer zuzurechnen ist;
- 4.
- wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelt wird oder
- 5.
- wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
2Eine anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist durchzuführen
- 1.
- in den Fällen der entgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen oder der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils;
- 2.
- in den Fällen der Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
- 3.
- 1in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils oder der unentgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen, wenn die Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt. 2Ein Fall der unentgeltlichen Übertragung liegt auch vor, wenn der Teil des Mitunternehmeranteils dem übrigen Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich anwächst. 3Dies gilt entsprechend für eine unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der übertragene Teil des Betriebs oder des Teils eines Mitunternehmeranteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer zuzurechnen ist.
3Absatz 7 Satz 3 gilt sinngemäß.
4In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist die nach Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre.
(7)
1In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach
§ 6 Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Rechtsvorgängers fortzuführen; Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Nummer 3 bleiben unberührt.
2Bei unentgeltlicher Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen oder unentgeltlicher Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person hat der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag anteilig fortzuführen.
3Maßgeblich ist der Anteil des übertragenen Betriebsvermögens an dem Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers vor der Übertragung.
4In den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach
§ 24 des Umwandlungssteuergesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über.
5Bei Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach
§ 24 des Umwandlungssteuergesetzes geht der nachversteuerungspflichtige Betrag anteilig auf den neuen Mitunternehmeranteil über; Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch nicht nach
§ 10d abgezogen werden.
(9) 1Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag ist das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt. 2Die Feststellungsbescheide können nur insoweit angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert hat. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden.
(11) 1Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid ändern. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. 3Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag und das nachversteuerungsfreie Entnahmevolumen des Betriebs oder Mitunternehmeranteils gesondert festzustellen sind. 4Der Einkommensteuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ändert. 5Für die Festsetzungsfrist gilt Satz 3 sinngemäß.
Frühere Fassungen von § 34a EStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 10d EStG Verlustabzug (vom 01.01.2024) ... vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den ...
§ 32a EStG Einkommensteuertarif (vom 01.01.2025) ... beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a , 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12.096 Euro ... werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a , 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu ...
§ 34c EStG (vom 01.01.2020) ... einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte ...
§ 37 EStG Einkommensteuer-Vorauszahlung (vom 29.12.2020) ... Euro nicht übersteigen, außer Ansatz. Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... 2770) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. (34) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals ... 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. § 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals ... erstmals für unentgeltliche Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 anzuwenden. § 34a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ...
Zitat in folgenden NormenEinkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 56 EStDV 2000 Steuererklärungspflicht (vom 28.03.2024) ... ein verbleibender Verlustabzug oder ein nachversteuerungspflichtiger Betrag im Sinne von § 34a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes festgestellt worden ...
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
§ 24 StBVV Steuererklärungen (vom 18.06.2022) ... 14. für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFamilienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 1 RÜbStG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... „Die §§ 4j und 6 Absatz 1 Nummer 1a gelten entsprechend." 6. § 34a wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: ... e) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt: „ § 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 283
Artikel 1 EStProgVerG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a , 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.130 Euro ... nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a , 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.354 Euro ...
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Artikel 1 StabSiG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a , 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 7.834 Euro ... nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a , 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.004 Euro ...
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 386
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt." 17. § 34a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 der Punkt durch ein ... einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen ... s) Absatz 48 wird wie folgt gefasst: (48) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals ... einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen ...
Steuerentlastungsgesetz 2022
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... d) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt: § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne". e) Nach der Angabe zu § 52 ... vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Abs. 3 Satz 1 gemindert." 16. § 20 wird wie folgt geändert: ... 32b, 34, 34b und 34c" durch die Angabe vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a , 34b und 34c" ersetzt. 22. Folgender § 32d wird eingefügt: ... Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden." 23. Folgender § 34a wird eingefügt: § 34a Begünstigung der nicht entnommenen ... werden." 23. Folgender § 34a wird eingefügt: § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (1) Sind in dem zu versteuernden ... §§ 32a, 32b, 34 und 34b" durch die Angabe nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b" ersetzt. 25. § 35 wird wie folgt geändert: a) ... wird folgender Satz eingefügt: Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz." 27. § 43 wird wie folgt geändert: ... aufgehoben. l) Folgender Absatz 48 wird eingefügt: (48) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ...
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 3 WaChaG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... „oder auf den Ehegatten übertragen haben" eingefügt. 6. § 34a wird wie folgt gefasst: „§ 34a Begünstigung der nicht entnommenen ... haben" eingefügt. 6. § 34a wird wie folgt gefasst: „ § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (1) Sind in dem zu versteuernden ... werden." c) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt: „ § 34a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ...
Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 4 InvStG Ausländische Einkünfte (vom 27.07.2016) ... einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/34a_EStG.htm Schlagworte: Steuerrecht