1Die
§§ 45 und
48 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
2Das Gleiche gilt für
§ 160 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf
§ 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245