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§ 356a - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) 1Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. 2Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
- 1.
- den Namen des Verbrauchers,
- 2.
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
- 3.
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
(3) 1Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. 2Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 28 m.W.v. 19. Juni 2026
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Frühere Fassungen von § 356a BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 19.06.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28 |
| aktuell vorher | 21.03.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
| aktuell vorher | 13.06.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
| aktuell | vor 13.06.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 356a BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 356a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Artikel 246a EGBGB Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (vom 27.09.2026)
... 2 sowie gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs , 2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten ...
Artikel 246b EGBGB Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen; Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche (vom 19.06.2026)
... Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs , 20. etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder ...
Artikel 246e EGBGB Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften (vom 19.06.2026)
... Gesetzbuchs bestätigt wird, 14a. eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder ... 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach ... gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von § 356a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird, oder 15. eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb der nach ...
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
§ 8 VVG Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung (vom 19.06.2026)
... Gesetzbuchs, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 1 BehandVRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6. 8. § 356a wird durch den folgenden § 356a ersetzt: „§ 356a Elektronische ... 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6. 8. § 356a wird durch den folgenden § 356a ersetzt: „§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei ... und 6. 8. § 356a wird durch den folgenden § 356a ersetzt: „ § 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (1) Bei ...
Artikel 2 BehandVRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... 2 sowie gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ,". bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: ... Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs , 20. etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder ... Nummer 14a eingefügt: „14a. eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder ... 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach ... gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von § 356a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird, oder". b) § 2 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden ...
Artikel 4 BehandVRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... Gesetzbuchs, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden." b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 2 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Nummern 14a bis 39 ersetzt: „14a. eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder ... 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach ... gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von § 356a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird, 15. eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb der nach § ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden." 4. § 356a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ...
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