Tools:
Update via:
§ 35 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2; Nr. 115
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
|
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
|
§ 35 Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt
§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:
- 1.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A ein Jahr nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,
- 2.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit.
(2) Absatz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter sowie frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Anzeige
Zitierungen von § 35 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 BLV Wechsel in eine Laufbahn des Bundes
... Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35 , § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend ...
Anlage 4 BLV (zu § 60 Absatz 1) Übergeleitete Laufbahnen
... 1 Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als: - Technische Assistentinnen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/35_BLV.htm
