§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 35 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte ist zu nehmen:

1.
ein Exemplar der Bescheinigung über die während des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen,

2.
ein Exemplar des zusammenfassenden Zeugnisses der Praktika,

3.
ein Exemplar des Zeugnisses über die Zwischenprüfung,

4.
die archivarische Abschlussarbeit,

5.
die Klausur,

6.
das Protokoll über die Klausur,

7.
das Protokoll über die mündliche Prüfung,

8.
ein Exemplar des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

9.
die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche.

(3) 1Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.

(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach jeder Prüfung, sobald ihr die Bewertungen aller Prüfungsteile mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.



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