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§ 35 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 35 Entwertung



(1) 1Die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist nur für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem zulässig, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet. 2Eine Anlage, deren thermische Energie nicht über Leitungen, sondern insbesondere über die Straße oder die Schiene transportiert wird, befindet sich in dem jeweiligen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in das die transportierte Energie eingespeist wird. 3Netzverluste stehen im Sinne dieser Verordnung Letztverbräuchen gleich.

(2) 1Das Umweltbundesamt entwertet einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unmittelbar nach der Ausstellung auch dann, wenn die thermische Energie nach § 28 Satz 3 nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird. 2Eine Übertragung an Dritte ist ausgeschlossen.



 

Zitierungen von § 35 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... für Wärme oder Kälte für die Kennzeichnung von Netzverlusten nach § 35 Absatz 1 , 6. nähere Vorgaben zum Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, ... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...
§ 43 GWKHV Evaluierung
... dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet, nach § 35 Absatz 1 , 2. die Wirkung von Regelungen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz ...