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§ 35 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum



(1) 1Bei geologischen Daten nach § 34 Absatz 1 und 2, die für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, entscheiden der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die öffentliche Bereitstellung. 2Der Bund überträgt dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz durch Beleihung die hoheitliche Befugnis, Entscheidungen nach § 34 Absatz 1 und 2 zu treffen; § 9a Absatz 3 Satz 3 bis 5, 8 und 11 des Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder 2, die im Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung. 2Mit der Zustellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder 2, der innerhalb der Frist des § 34 Absatz 3 Satz 2 gestellt worden ist, stellt der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz die von dem Antrag erfassten geologischen Daten in dem nach Absatz 5 einzurichtenden Datenraum bereit, bis der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung rechtskräftig abgelehnt oder die Klage im Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgewiesen wird.

(3) 1Für staatliche 3D-Modelle des Untergrunds, die über nichtstaatliche Fachdaten oder nichtstaatliche Bewertungsdaten Aufschluss geben könnten, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 und 2 erfüllt sind, wenn die 3D-Modelle für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind. 2Dies gilt auch für die von dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz zur Erstellung oder Spezifizierung der staatlichen 3D-Modelle herangezogenen Schichtenverzeichnisse nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 34 Absatz 3 nicht anzuwenden.

(4) 1Das Nationale Begleitgremium kann sich nach § 8 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Standortauswahlgesetzes im Hinblick auf geologische Daten, die nach Absatz 1 für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind und die nach diesem Gesetz nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, wissenschaftlich beraten lassen und hierfür bis zu fünf externe Sachverständige mit der Einsicht in die Daten beauftragen. 2Die Beauftragten nach Satz 1 müssen über die für die wissenschaftliche Beratung notwendige fachliche Expertise verfügen und dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder wirtschaftliche Interessen der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen verfolgen. 3Die Beauftragten unterstützen das Nationale Begleitgremium bei der Begleitung des Standortauswahlverfahrens, indem sie die geologischen Daten nach Satz 1 sichten, bewerten und gegenüber dem Nationalen Begleitgremium Stellungnahmen abgeben, ob diese Daten im Standortauswahlverfahren zutreffend bewertet und sachgerecht berücksichtigt worden sind. 4Das Nationale Begleitgremium kann die Beauftragten für weitere Fragestellungen zur Berücksichtigung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren hinzuziehen. 5Die Regelungen des Standortauswahlgesetzes bleiben unberührt.

(5) 1Der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz richtet einen gesonderten Datenraum für die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 ein und stellt insbesondere die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 sowie die für das Standortauswahlverfahren nicht entscheidungserheblichen Daten, die bei ihm vorhanden sind, dort bereit. 2Die Beauftragten nach Absatz 4 Satz 1 haben Zugang zu allen Daten, die in dem gesonderten Datenraum bereitgestellt werden. 3Die Beauftragten nach Absatz 4 Satz 1 sind zur Geheimhaltung über die Inhalte der geologischen Daten im gesonderten Datenraum, die nach diesem Gesetz nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, verpflichtet und dürfen die Ergebnisse der Dateneinsicht nur für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 und 4 nutzen. 4Der Vorhabenträger gewährleistet die Sicherung der im Datenraum bereitgestellten Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nach dem Stand der Technik.



 

Zitierungen von § 35 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... über die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 angewendet werden, wenn die Vorgaben des staatlichen materiellen Geheimschutzes eingehalten ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
... diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitstellt. Die zuständige Behörde weist nach § 22 ...
§ 22 GeolDG Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
... oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie 4. dass Fach- und Bewertungsdaten, die von ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 , wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des ... Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet. (7) Soweit die geologischen Daten von der Behörde ...
§ 34 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
... Bei der Abwägung berücksichtigt die Behörde oder Person nach § 35 Absatz 1 die Erkenntnisse aus der Anhörung nach § 34 Absatz 3. (2) Die ... das Standortauswahlverfahren nach Satz 3 berücksichtigt die Behörde oder Person nach § 35 Absatz 1 die Erkenntnisse aus der Anhörung nach § 34 Absatz 3. (3) Vor der ... der Entscheidung über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1, 2 oder § 35 Absatz 1 sind die betroffenen, nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen anzuhören. Die ... Personen anzuhören. Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 ist der Person nach § 14 Satz 1, die angehört wurde, sechs Wochen vor der ... Behörde ist über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 zu informieren; sie unterstützt die Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 bei der ...