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§ 9 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde



(1) 1Spätestens drei Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Fachdaten, sofern sie bei der geologischen Untersuchung gewonnen wurden und unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln:

1.
bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen mittels Messungen:

a)
die Darstellung des Untersuchungsgebiets, die endgültige Lage der Mess- und Probenahmepunkte, die tatsächlich vorgenommenen Messungen und die verwendeten Messmethoden,

b)
die Messdaten sowie

c)
die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Messdaten einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,

2.
die Beschreibungen von Aufschlüssen, Schürfen und Bergbauhalden, zum Beispiel in Form von lithologischen und gegebenenfalls stratigraphischen Profilen,

3.
bei geologischen Untersuchungen mittels Bohrung:

a)
eine Darstellung und Beschreibung der Lage und des Verlaufs der Bohrung, die Angaben zum Bohrkern oder zu Bohrproben sowie das Schichtenverzeichnis der Bohrung,

b)
die Methoden und Ergebnisse der durchgeführten Bohrlochmessungen oder ähnlicher Verfahren sowie die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Bohrlochmessungen einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,

c)
eine Beschreibung aller Probenahmen nach Lage und Art der Probe und der jeweiligen Probenmenge sowie den Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer der Proben,

d)
die Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests,

e)
die Angaben zum Bohrverfahren, zur gesamten Bohrtechnik sowie zum Ausbau und zur Verfüllung des Bohrloches,

4.
die Art, die Menge, die Koordinaten und die Teufenangaben des aus der geologischen Untersuchung hervorgegangenen Probenmaterials,

5.
die Ergebnisse aller Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben mit Ausnahme derjenigen Ergebnisse von Test- und Laboranalysen, die über die Qualität und Menge des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben,

6.
bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter geologischer Daten: die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Daten.

2Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind von den in § 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflichteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeitpunkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen. 3Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ihr Zugang zu vorhandenen Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr im Einvernehmen mit einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein geringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu übergeben.

(2) 1Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten im Rahmen einer schriftlichen Dokumentation der geologischen Untersuchung zu übermitteln sind. 2Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.



 

Zitierungen von § 9 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... 6 und 7, die Vorschriften zur Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 16 sowie die Vorschriften zur Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1 bis ...
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde
... von § 11 Absatz 3 von der Übermittlung der Daten befreit ist, die sie ansonsten nach den §§ 9 , 10 Absatz 1 oder auf Grund von § 10 Absatz 2 übermitteln müsste. (3) ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
... Behörde kann die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer ... (2) Die zuständige Behörde kann auf die Übermittlung von Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 verzichten, wenn 1. die Vorhaltung bei ... verpflichteten Person gültig ist, ruht die Übermittlungspflicht für die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1. (3) Die zuständige Behörde befreit eine ... oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10, wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 ... auf die öffentliche Bereitstellung durch die von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10 befreite Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 hin.  ... § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 hin. (4) Die zuständige Behörde kann die in § 9 Absatz 1 Satz 1 und in § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 genannten Fristen im Einzelfall auf Antrag oder von Amts ...
§ 12 GeolDG Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
... und die bei einer nach § 14 Satz 1 verpflichteten Person noch vorhanden sind, entsprechend § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verlangen, wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu den in § 1 genannten Zwecken ...
§ 13 GeolDG Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
... werden müssen, b) die der zuständigen Behörde nach § 8 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 hätten übermittelt werden müssen, c) die auf ...
§ 14 GeolDG Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
... 8 Satz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 , zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2, zur Gewährung des ... und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 , zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 ... 1 Satz 2, zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 Absatz 1 Satz 3 , zur Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 sowie zur Übermittlung von ...
§ 15 GeolDG Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
... zur weiteren Erkundung nach § 2 Absatz 4 durchgeführt werden, sind die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 der zuständigen Behörde jeweils jährlich zu ... genehmigungspflichtig, so sind die Anzeige- und Übermittlungsfristen nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 auch eingehalten durch die fristgerechte Anzeige und die vollständige ...
§ 16 GeolDG Datenformat
... In den Fällen der §§ 8 bis 10 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich und gegebenenfalls in ...
§ 17 GeolDG Kennzeichnung von Daten
... geologischen Daten als 1. Nachweisdaten nach § 8, 2. Fachdaten nach § 9 oder 3. Bewertungsdaten nach § 10. (2) Die nach § 14 Satz 1 ...
§ 20 GeolDG Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
... Absatz 1 erklären, von den Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und etwaigen Übermittlungspflichten auf Grund von § 10 Absatz 2 ...
§ 24 GeolDG Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
... Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. Der Name und die Anschrift natürlicher Personen ... 2 gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 öffentlich ...
§ 26 GeolDG Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
... Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. Der Name und die Anschrift natürlicher Personen ...
§ 27 GeolDG Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
... Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelt worden sind, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der ... Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie dienen wie die Daten des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lediglich der Aktualisierung der Nachweisdaten. (2) Nichtstaatliche Fachdaten, die der ... (2) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund ...
§ 29 GeolDG Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
... ist § 26 anzuwenden. (2) Auf nichtstaatliche Fachdaten entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 und nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 9 ... 1 Satz 1 und nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 3 , die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... nach § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung. Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 können auch ...
§ 34 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
... der Geheimhaltung überwiegt, entscheiden, dass 1. nichtstaatliche Fachdaten nach § 9 vor Ablauf der Fristen nach § 27 Absatz 1 und 2 und § 29 Absatz 2 in Verbindung mit ...
§ 35 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum
... oder Spezifizierung der staatlichen 3D-Modelle herangezogenen Schichtenverzeichnisse nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a . In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 34 Absatz 3 nicht anzuwenden. ...
§ 38 GeolDG Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
... Anforderungen an die Anzeige und Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 10 einschließlich der Konkretisierung der nach § 14 Satz 1 verpflichteten ...
§ 39 GeolDG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 ... oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 , § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 12 zuwiderhandelt oder 4. ...