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§ 35 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 35 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten



(1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindert, hat die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzulehnen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolgreichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auszusetzen.

(2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerkennung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte jeweils im Zusammenhang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.

(3) 1Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimmten Förderzeitraums nicht möglich ist. 2Bereits kontrollierte Teile eines operationellen Programms oder eines Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt.

(4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.





 

Frühere Fassungen von § 35 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.01.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
vom 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 7

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 OGErzeugerOrgDV Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
... Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Artikel 2 OGErzeugerOrgDVuaÄndV Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... die Wörter „die Landesstelle" eingefügt. 5. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „geregelte ...