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§ 35a - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 35a Anerkennung der benannten Stellen



(1) 1Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als benannte Stelle tätig werden zu dürfen. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Beschreibung

a)
der Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b)
der Konformitätsbewertungsverfahren und

c)
der strukturellen Teilsysteme einschließlich der Interoperabilitätskomponenten, für die sie Kompetenz beansprucht, und

2.
alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Stelle die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.

3Das Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der Übermittlung.

(2) 1Die beantragende Stelle kann eine von einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierungsurkunde vorlegen, um die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen. 2Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der notwendigen Verfahren nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist auch bei Vorlage einer Akkreditierung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen.

(3) 1Die Anerkennung wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. 2Aus dem Bescheid müssen sich Art, Umfang und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben.

(4) Der Bescheid ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Benennung innerhalb von zwei Monaten weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben.

(5) 1Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. 2Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

(6) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens legt das Eisenbahn-Bundesamt fest.

(7) Anerkannte Stellen werden durch das Eisenbahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.



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Frühere Fassungen von § 35a EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35a EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35a EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35c EIGV Anerkennung der bestimmten Stellen (vom 24.06.2020)
... können, ob sie die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt. § 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröffentlicht das ... auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen. (3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... 34 Aufgaben der bestimmten Stellen § 35 Anerkennungsvoraussetzungen § 35a Anerkennung der benannten Stellen § 35b Unterrichtungspflichten des ... und 8. unparteilich nach Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist. § 35a Anerkennung der benannten Stellen (1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt ... zu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt. § 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröffentlicht das ... auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen. (3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend. § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der ...