Tools:
Update via:
§ 36 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
21 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 42 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
21 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 42 Vorschriften zitiert
§ 36 Erteilung der Zustimmung
(1) Die Bundesagentur für Arbeit teilt der zuständigen Stelle die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit.
(2) 1Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. 2Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf eine Woche.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307 m.W.v. 1. März 2020
Frühere Fassungen von § 36 BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.03.2020 | Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
aktuell vorher | 07.11.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 31.10.2013 BGBl. I S. 3903 |
aktuell | vor 07.11.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3903
Artikel 1 1. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) wird wie folgt geändert: 1. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 36 Erteilung der Zustimmung". b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ...
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... oder auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erhält." 26. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Fall des § 81a des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36_BeschV.htm