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§ 36 - Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)
V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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§ 36 Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen
(1) 1Der Bericht nach § 78a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch enthält insbesondere Folgendes:
- 1.
- strukturelle Informationen zu den digitalen Pflegeanwendungen, insbesondere
- a)
- die Anzahl und den Namen der im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen gelisteten digitalen Pflegeanwendungen, unterteilt nach dauerhaft und zur Erprobung aufgenommen, einschließlich der Vergütungsbeträge sowie des Datums der Aufnahme in das Verzeichnis,
- b)
- eine Angabe, ob dieselbe oder eine in den wesentlichen Funktionen gleiche Anwendung desselben Herstellers auch als digitale Gesundheitsanwendung in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelistet ist, und
- c)
- eine Darstellung der gelisteten digitalen Pflegeanwendungen insbesondere im Hinblick auf den nachgewiesenen oder nachzuweisenden pflegerischen Nutzen, auch anhand der in § 9 Absatz 2 genannten Bereiche;
- 2.
- Informationen zum Antrags- und Genehmigungsgeschehen bei den Pflegekassen, insbesondere zu der
- a)
- Anzahl der gestellten Anträge je digitaler Pflegeanwendung, darunter Anzahl der genehmigten und der abgelehnten Anträge, unterteilt nach dauerhaft und zur Erprobung aufgenommenen digitalen Pflegeanwendungen,
- b)
- Anzahl der Anträge, die unbefristet bewilligt wurden, und
- c)
- Anzahl der pflegebedürftigen Personen je digitaler Pflegeanwendung, die einen Antrag auf eine Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung gestellt haben;
- 3.
- Informationen zur Inanspruchnahme der digitalen Pflegeanwendungen sowie Leistungsausgaben der Pflegekassen im Berichtsjahr, insbesondere zu
- a)
- der Anzahl der pflegebedürftigen Personen je digitaler Pflegeanwendung, unterteilt nach dauerhaft und zur Erprobung aufgenommen, die einen Erstattungsanspruch auf eine Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung geltend gemacht haben,
- b)
- der Anzahl der pflegebedürftigen Personen je digitaler Pflegeanwendung, unterteilt nach dauerhaft und zur Erprobung aufgenommen, die einen Erstattungsanspruch auf ergänzende Unterstützungsleitungen bei der Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung geltend gemacht haben,
- c)
- den Leistungsausgaben für digitale Pflegeanwendungen insgesamt, unterteilt nach dauerhaft und zur Erprobung aufgenommen sowie aufgeschlüsselt nach Pflegegrad,
- d)
- den Leistungsausgaben für ergänzende Unterstützungsleistungen insgesamt und aufgeschlüsselt nach Pflegegrad;
- 4.
- Informationen zu Schiedsverfahren;
- 5.
- eine Darstellung, auf welche Art und in welchem Umfang Pflegekassen ihre Versicherten über Leistungen nach den §§ 39a, 40a und 40b des Elften Buches Sozialgesetzbuch informieren.
(2) Absatz 1 gilt für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt für alle Pflegekassen das Verfahren der zu übermittelnden Informationen nach Absatz 1 fest, insbesondere zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung. 2Er trifft zum Zweck der Datenerhebung und Datenübermittlung ergänzend eine Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung V. v. 22. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 36 DiPAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung vom 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 DiPAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 DiPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiPAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Artikel 1 1. DiPAVÄndV Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
... 27 bis 32 werden zu den §§ 30 bis 35. 20. Der bisherige § 33 wird zu § 36 und Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Bericht nach ...
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