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§ 38 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250; zuletzt geändert durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages
(1) 1Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der sitzungsleitende Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. 2Bis zum Schluss der Sitzung muss der sitzungsleitende Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. 3Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden. 4Der sitzungsleitende Präsident kann im begründeten Einzelfall dem ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an geheimen Wahlen und namentlichen Abstimmungen ermöglichen.
(2) § 36 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. 2Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom sitzungsleitenden Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht. 3Kommt das betroffene Mitglied auch dann nicht der Aufforderung nach, unterbricht der sitzungsleitende Präsident die Sitzung und lässt den Ausschluss durchsetzen. 4Nach Wiedereröffnung der Sitzung hat der sitzungsleitende Präsident über die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses zu befinden. 5Eine Begrenzung des Ausschlusses nach Absatz 1 Satz 4 ist in diesem Fall nicht möglich.
(4) Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) 1Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen. 2Es gilt als nicht entschuldigt und darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.
Text in der Fassung der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 220 m.W.v. 11. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 38 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 11.07.2026 (27.07.2026) | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220 |
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
| aktuell vorher | 08.12.2011 | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 24.11.2011 BGBl. I S. 2454 |
| aktuell vorher | 02.07.2009 (24.07.2009) | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 06.07.2009 BGBl. I S. 2128 |
| aktuell | vor 02.07.2009 (24.07.2009) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 GO-BT Die Rede (vom 01.11.2025)
... an den zugeteilten Redezeiten zu orientieren. Die Regelungen der §§ 36 bis 38 finden bei Verletzungen der Ordnung oder der Würde des Bundestages auf schriftliche Reden ...
§ 36 GO-BT Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung (vom 11.07.2026)
... es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. § 38 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch nachträglich bis ...
§ 39 GO-BT Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen (vom 01.11.2025)
... den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss ( § 38 ) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum Beginn der nächsten Plenarsitzung beim ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2454
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