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§ 37 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 37 Zuständige Behörden; Überwachung



(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.

(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind

1.
§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,

entsprechend anzuwenden.

(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.

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Zitierungen von § 37 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GeolDG Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
... Diese Behörde übermittelt die geologischen Daten unverzüglich an die nach § 37 zuständige Behörde. Die nach § 37 zuständige Behörde kann ... Daten unverzüglich an die nach § 37 zuständige Behörde. Die nach § 37 zuständige Behörde kann geologische Daten von den nach § 14 Satz 1 verpflichteten ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... Die nach § 37 zuständige Behörde stellt die bei ihr vorhandenen geologischen Daten, die zur ... genannten Behörden und Personen stellen die bei ihnen vorhandenen geologischen Daten der nach § 37 zuständigen Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 auf deren ... einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, angewendet werden. Die nach § 37 zuständige Behörde und die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen können ... (5) Über die Erforderlichkeit geologischer Daten nach Absatz 1 setzt sich die nach § 37 zuständige Behörde mit der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe ... sei denn, die beteiligten Behörden haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass die nach § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 ... oder Person nach Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden, übermittelt die nach § 37 Absatz 1 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung sowie das ... am 30. Juni 2020 bereits zur Verfügung gestellt worden sind, reicht die nach § 37 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung und das ...
§ 34 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
... für die Aufgabenerfüllung schriftlich oder elektronisch darzulegen. Die nach § 37 zuständige Behörde ist über die öffentliche Bereitstellung nach den ...