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§ 36 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 36 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung ist ein Modul oder sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 5 festzulegen:

1.
verantwortliche Gestaltung und Mitgestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen systemischen Kontexten und zur Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung,

2.
Reflexion und Begründung des eigenen Handelns vor dem Hintergrund von Gesetzen, Verordnungen, ethischen Leitlinien und zur Mitwirkung an der Entwicklung und Implementierung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards,

3.
Reflexion und Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie zur Beteiligung an der Berufsentwicklung.

(2) 1Im mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person berufliche Kompetenzen nachzuweisen. 2Die Prüfung schließt das nach Absatz 1 zugeordnete Modul oder die zugeordneten Module ab.

(3) 1Die drei Kompetenzbereiche der mündlichen Prüfung werden anhand von komplexen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse geprüft. 2Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und bezieht sich auch auf eine andere Altersstufe der zu pflegenden Menschen.

(4) 1Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2Die Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern. 3Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewähren.

(5) Die Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und benotet.

(6) 1Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in einem Modul erbrachte Leistung bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. 2Sofern mehrere Module für den mündlichen Teil der Prüfung festgelegt wurden, bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den einzelnen Noten der Module die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. 3Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.

(7) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" benotet wird.





 

Frühere Fassungen von § 36 PflAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 PflAPrV Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung (vom 01.01.2024)
... erfolgt, sowie die Art der jeweiligen Modulprüfung nach Maßgabe der §§ 35 bis 37. Die Prüfungen nach den §§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums ... Maßgabe der §§ 35 bis 37. Die Prüfungen nach den §§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums ...
Anlage 5 PflAPrV (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32 (vom 16.12.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Prüfungen nach den §§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums erfolgen." 15. ... Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 6 zu berücksichtigen." 17. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... Kommunikationstechnologien" eingefügt. 34. Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1 , § 37 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt ...
Artikel 4a PflStudStG Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zum 1. Januar 2025
... 7 wird jeweils das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt. 4. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden." 8. Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1 , § 37 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 ... Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 , § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2) Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen ... Pflegeausbildung nach § 32 A. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1 , § 37 Absatz 1 Nummer 1 I. Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, ... Weiterentwicklung der Profession mit. B. Kompetenzen nach § 35 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 , § 37 Absatz 1 Nummer 2 I. Grundlagen zur Entwicklung eines professionellen ...