(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt, in dem die antragstellende Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt.
(3) Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass
- 1.
- die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist als Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson,
- 2.
- der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3.
- die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist.