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§ 36 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 36 Elektronisches Verfahren



1Die Ausschreibungen sind elektronisch durchzuführen, dabei kann von der Zustellung nach § 73 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. 2Die Bundesnetzagentur kann mit der Bekanntmachung der Ausschreibungen insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.



 

Zitierungen von § 36 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 StromVKG Bekanntmachung
... Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4, 8. die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten,  ...
§ 37 StromVKG Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben
... Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 36 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. § 32 des ...
§ 40 StromVKG Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten
... Die Rücknahmeerklärung muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 36 und 37 Absatz 1 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. Die ...
§ 49 StromVKG Ausschluss von Geboten
... enthält, 9. das Gebot nicht den Formatvorgaben oder Anforderungen nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 für die Gebotsabgabe entspricht, 10. neben diesem Gebot ein ...