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§ 37 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 37 Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben
§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 36 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. 2§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) 1Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. 2Bei einem Gebot für einen Anlagenpool muss der gebotsgegenständliche Anlagenpool insgesamt eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt reduzierte Leistung sein.
(3) 1Ein Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. 2Ein Bieter darf mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagenpools abgeben, sofern keine Anlage in den Anlagenpools Bestandteil mehrerer Anlagenpools ist. 3Die Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage oder einen Anlagenpool ist unzulässig. 4In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Bieter seine Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Angaben und Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) Soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben zu Geboten oder Formularvorgaben insbesondere zu Eigenerklärungen und zur Bürgschaftserklärung macht, müssen die Gebote unter Verwendung dieser übermittelt werden.
Zitierungen von § 37 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 StromVKG Bekanntmachung
... die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 , 8. die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten, 9. ein Hinweis ...
§ 40 StromVKG Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten
... Rücknahmeerklärung muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 36 und 37 Absatz 1 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. Die Rücknahme muss ...
§ 49 StromVKG Ausschluss von Geboten
... 9. das Gebot nicht den Formatvorgaben oder Anforderungen nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 für die Gebotsabgabe entspricht, 10. neben diesem Gebot ein weiteres Gebot ... § 21 nicht erfüllt sind, 15. die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind oder 16. das Gebot missbräuchlich ...
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