§ 36 Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung
(1) 1Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen und während der Gültigkeitsdauer seiner Registrierung aufrechtzuerhalten. 2Die Berufshaftpflichtversicherung oder die andere gleichwertige Garantie hat sich auf die Gebiete, in denen der Kontoinformationsdienstleister seine Dienste anbietet, zu erstrecken und muss die sich für den Kontoinformationsdienstleister ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abdecken.
(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden;
§ 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Umfang und Inhalt der erforderlichen Absicherung im Haftungsfall zu treffen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsunternehmen anzuhören.
interne Verweise§ 12 ZAG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2021) ... eine Absicherung für den Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des § 16 oder § 36 verfügt; 10. die Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach § 17 oder ...
§ 28 ZAG Anzeigen; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024) ... Hat ein Institut eine Absicherung im Haftungsfall gemäß § 16 oder § 36 aufrechtzuerhalten, so hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede ...
§ 35 ZAG Versagung der Registrierung ... über eine Absicherung für den Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des § 36 verfügt; 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-EigenkapitalverordnungV. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Zitat in folgenden NormenZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
§ 11 ZIEV Kriterien bei Kontoinformationsdiensten (vom 14.12.2018) ... das Kontoinformationsdienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 36 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die 1. das Risikoprofil, insbesondere der Wert der ... erforderlich macht. (2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, ...
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 13b ZahlPrüfbV Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten (vom 20.12.2018) ... Die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. (2) Es soll insbesondere ... die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV ... für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste nach den §§ 16 und 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Berechnung der Mindestdeckungssumme und ein ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV ... das Kontoinformationsdienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 36 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die 1. das ... erforderlich macht. (2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, ...
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV ... (1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. ... die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 11 der ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36_ZAG.htm