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§ 36c - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln



1Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. 2Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird.





 

Frühere Fassungen von § 36c UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2017Artikel 1 Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3037

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36c UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36c UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a UrhG Gegenstand des Schutzes (vom 07.06.2021)
... in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht ...
§ 79 UrhG Nutzungsrechte (vom 01.03.2017)
... nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. (3) Unterlässt es der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten". e) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 36d Unterlassungsanspruch bei ... der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1" ersetzt. 12. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt: „§ 36d Unterlassungsanspruch bei ... § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden." 28. § 69d ...

Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 UrhVergÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln". ... Gang des Verfahrens." 7. Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c eingefügt: „§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen ... Wettbewerb anzuwenden. Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. § 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln  ... wird wie folgt gefasst: „(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c , 40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung." 11. § 79 ... nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden." 12. Nach § 79a wird folgender ...