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Änderung § 36c UrhG vom 01.03.2017

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§ 36c UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung
§ 36c UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037

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§ 36c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln


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1 Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. 2 Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird.