(1)
1Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach
§ 32d oder
§ 32e nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2Der Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforderungen des
§ 36 Absatz 2 erfüllen.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung nach
§ 32d oder
§ 32e in einer Vereinbarung geregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (
§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
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Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... e) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe eingefügt: „ § 36d Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften". f) Nach der Angabe ... Beteiligung nach § 87k Absatz 1" ersetzt. 12. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt: „§ 36d Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von ... 12. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt: „ § 36d Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften (1) Wer als Werknutzer ... 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d , 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden." 28. § 69d wird wie ...