§ 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen.
(2) 1Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. 2Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. 3Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.
(3) 1Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat,
- 2.
- das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,
- 3.
- die vorschlagende Stelle es beantragt oder
- 4.
- das Mitglied es beantragt.
2Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.
(4)
1Für die Berufung der stellvertretenden Mitglieder gelten Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie
§ 378 entsprechend.
2Ein stellvertretendes Mitglied ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt.
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interne Verweise§ 182 SGB III Beirat (vom 01.04.2012) ... privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen. § 377 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Der Beirat gibt sich eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Zitate in aufgehobenen TitelnAnerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)
V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
§ 6 AZWV Anerkennungsbeirat (vom 08.11.2006) ... die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen. § 377 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende ...
Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
A. v. 13.11.1998 BGBl. 1999 I S. 942; aufgehoben durch III. A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405
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