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§ 379 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen.
(2) 1Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. April 2023. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. 3§ 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 29. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 379 SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2022 | Artikel 1 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 |
aktuell vorher | 20.10.2020 | Artikel 1 Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
aktuell | vor 20.10.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 379 SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 379 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 376 SGB V Finanzierung (vom 29.12.2022)
... den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet: 1. die Kosten der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 KHPflEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt gefasst: „§ 376 Finanzierung Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet: 1. die Kosten der ... 376" die Angabe „Satz 1" gestrichen. 28d. Die §§ 378 und 379 werden wie folgt gefasst: „§ 378 Finanzierung der den an der ... Höhe der TI-Pauschale bis zur Vereinbarung einer Änderung nach Satz 1 fort. § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten (1) Zum ...
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... § 376 Finanzierungsvereinbarung Nach den §§ 377 bis 382 sind Vereinbarungen zu treffen über die Erstattung 1. der erforderlichen ... einschließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die in den §§ 377, 378 und 379 genannten Leistungssektoren. Die genannten Kosten zählen nicht zu den Ausgaben ... Die Klage gegen die Festlegung des Schiedsamtes hat keine aufschiebende Wirkung. § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten (1) Zum ...
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