§ 37 Führen von Verzeichnissen
1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. 2Das Verzeichnis muss die Namen, die Anschriften und die Registriernummern der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. 3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
interne Verweise§ 35 37. BImSchV Widerruf der Anerkennung (vom 07.06.2026) ... nicht mehr erfüllt ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. ...
§ 40 37. BImSchV Weitere Berichte und Mitteilungen (vom 07.06.2026) ... Informationen elektronisch übermitteln: 1. einen Auszug aus dem Verzeichnis nach § 37 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, wobei die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
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