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§ 38 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten



(1) 1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 weiterhin erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 39 Absatz 2,

1.
bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss und

2.
diese Kontrollen auch selbst durchführen.

3Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen und der zuständigen Behörde sowie die von der zuständigen Behörde vertraglich beauftragten Personen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die ein Nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.

(3) 1Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. 2Die zuständige Behörde ist befugt, die Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den Absätzen 1 und 2 zu begleiten.





 

Frühere Fassungen von § 38 37. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 37. BImSchV Ausstellung von Zertifikaten (vom 07.06.2026)
... den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle im Rahmen der Überwachung gemäß § 38 kontrolliert wird. (3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann ...
§ 35 37. BImSchV Widerruf der Anerkennung (vom 07.06.2026)
... ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.  ...
§ 35a 37. BImSchV Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen (vom 07.06.2026)
...  2. das Datum der Registrierung. (6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die nach Absatz 1 registriert sind, ...
§ 42 37. BImSchV Überwachung und Maßnahmen (vom 07.06.2026)
... und Kopien anzufertigen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die zuständige Behörde kann ...
§ 52a 37. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.06.2026)
... 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUKN (BMUKNBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Anlage BMUKNBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 17.04.2026)
... rungsstelle bei einer Schnittstelle oder einem Lieferanten im Rahmen der Kontrolle nach § 38 Absatz 1 Satz 1 der 37. BImSchV , auch im Fall einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) 725,00 ... der Kontrolle einer zertifizierten Schnittstelle oder eines zertifizierten Lieferanten nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der 37. BImSchV 3.770,00 3.2 zuzüglich je ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Artikel 1 2. BMUVBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
... rungsstelle bei einer Schnittstelle oder einem Lieferanten im Rahmen der Kontrolle nach § 38 Absatz 1 Satz 1 der 37. BImSchV , auch im Fall einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) 725,00 ... der Kontrolle einer zertifizierten Schnittstelle oder eines zertifizierten Lieferanten nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der 37. BImSchV 3.770,00 3.2 zuzüglich je ...

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle im Rahmen der Überwachung gemäß § 38 kontrolliert wird. (3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann ... 2. das Datum der Registrierung. (6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die nach Absatz 1 registriert sind, ... im Übrigen unberührt." 29. § 36 wird gestrichen. 30. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 ... bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „ § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze ... 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht duldet." 41. § 53 wird durch den folgenden § 53 ...