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PflFAssG
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§ 37
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§ 37 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025
BGBl. 2025 I Nr. 259
, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe
Artikel 14
; FNA: 2124-30
Hebammen und Heilhilfsberufe
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 59 Vorschriften zitiert
Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 36
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→
§ 38
§ 37 Zuständige Behörden
Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
§ 36
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