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§ 38 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 38 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten



(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unverzüglich, wenn

1.
diese Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,

2.
bei dieser Person

a)
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 zurückgenommen worden ist,

b)
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 widerrufen worden ist oder

c)
das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 angeordnet worden ist,

3.
dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson untersagt worden ist oder

4.
in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 2 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.

(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie

1.
die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,

2.
zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und

3.
die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Konsequenzen zu unterrichten, die aus den ihr übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit benennen nach Mitteilung der Länder

1.
die Behörden, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie

2.
die Behörden, die die Anträge annehmen und Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.

(4) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit unterrichten die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung.

(5) 1Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. 2Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.