1Die Gebühr beträgt für
- 1.
- die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus 5/10 bis 15/10
- 2.
- die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10
- 3.
- den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (
Anlage 2).
2Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105