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Anlage 2 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)



Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
3.000 49
3.500 57
4.000 68
4.500 76
5.000 86
6.000 96
7.000 105
8.000 116
9.000 121
10.000 127
12.500 134
15.000 151
17.500 166
20.000 178
22.500 191
25.000 201
37.500 215
50.000 263
62.500 303
75.000 338
87.500 353
100.000 369
125.000 423
150.000 471
175.000 512
200.000 548
225.000 582
250.000 613
300.000 641
350.000 696
400.000 746
450.000 791
500.000 832
625.000 871
750.000 968
875.000 1.050
1.000.000 1.126
1.250.000 1.194
1.500.000 1.324
1.750.000 1.438
2.000.000 1.542
2.250.000 1.635
2.500.000 1.718
3.000.000 1.797
3.500.000 1.951
4.000.000 2.089
4.500.000 2.214
5.000.000 2.328
7.500.000 2.720
10.000.000 3.162
12.500.000 3.520
15.000.000 3.819
17.500.000 4.074
20.000.000 4.293
22.500.000 4.573
25.000.000 4.831
30.000.000 5.315
35.000.000 5.759
40.000.000 6.172
45.000.000 6.558
50.000.000 6.923
vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro
273
vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro
477
vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro
681






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 StBVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2025Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
vom 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
aktuellvor 20.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 StBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 StBVV Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (vom 01.07.2020)
... Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 30 *) Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der ... erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2. --- *) ...
§ 26 StBVV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (vom 01.01.2007)
... beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des ...
§ 35 StBVV Abschlußarbeiten (vom 20.12.2012)
...  einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). (2) Gegenstandswert ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 ...
§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen (vom 20.12.2012)
... für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2 ) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;  ...
§ 37 StBVV Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
... Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der ...
§ 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen
... und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B ( Anlage 2 ). Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2. (2) Der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... geändert werden, auf die diese Verordnung verweist." 14. Die Anlagen 1 bis 4 (Tabellen A bis D) werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 Tabelle A ... 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro 88 Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle) Gegenstandswert bis ... Euro ...

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 8 5. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 12. Die Anlagen 1 bis 4 (Tabellen A bis D) werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 Tabelle A ... 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro 83 Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle) Gegenstandswert bis ... Euro ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2 ). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2." 15. § 26 Abs. 1 ...

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Artikel 5 StRVErluÄndV Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 15. Tabelle B erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 16. Tabelle C erhält die aus der Anlage ...