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§ 37a - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 37a Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung
(1) 1Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von Munition, Sprengstoffen und deren Vorprodukten, dienen und deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt wird, sind, auch sofern sie nicht von § 35 Absatz 1 Nummer 4 erfasst sind, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. 2Die Erklärung nach Satz 1 ist unanfechtbar; auf ihre Abgabe besteht kein Anspruch. 3§ 35 Absatz 5 Satz 1 bis 3 ist anzuwenden.
(2) 1Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Absatz 1 entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. 2Lehnt die höhere Verwaltungsbehörde das Vorhaben ab oder versagt die Gemeinde das nach Satz 1 oder nach § 14 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Einvernehmen, entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde; die Gemeinde ist anzuhören, wenn sie nicht bereits zuvor beteiligt war. 3§ 36 Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn es um die Änderung oder Erweiterung von Vorhaben nach Absatz 1 geht, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wurde. 2In diesen Fällen kann zugleich von Festsetzungen dieses Bebauungsplans befreit werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung G. v. 27. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 257 m.W.v. 30. Oktober 2025
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Frühere Fassungen von § 37a BauGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.10.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37a BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37a BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 257
Artikel 1 WohnBauBG 2025 Änderung des Baugesetzbuchs
... b) Nach der Angabe zu § 37 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 37a Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur ... zuständigen obersten Landesbehörde." 9. Nach § 37 wird der folgende § 37a eingefügt: „§ 37a Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder ... 9. Nach § 37 wird der folgende § 37a eingefügt: „ § 37a Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung ...
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