§ 37a - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund


§ 37a hat 1 frühere Fassung

(1) 1Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. 2Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.

(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.

(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 16. September 2022 BGBl. I S. 1513 m.W.v. 17. September 2022

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Frühere Fassungen von § 37a Geschäftsordnung des Bundesrates

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.09.2022 (26.09.2022)Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1513

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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