§ 37a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1)
1Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in
§ 37 Abs. 1 und 1a genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach
§ 47 Nummer 5b und 5c durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden.
2Dieses automatisierte Verfahren setzt jedoch voraus, dass das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem oder ein anderes informationstechnisches Verfahren genutzt wird, das vom Kraftfahrt-Bundesamt als mit vertretbarem Aufwand betreibbar beurteilt wird.
(2)
1Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten, bei Abrufen für die in
§ 37 Abs. 1a genannten Zwecke nur unter Verwendung der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens, erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten.
2Ein unionsrechtlich vorgeschriebener Abruf darf ergänzend zu Satz 1
- 1.
- auch unter Verwendung von Halterdaten erfolgen oder
- 2.
- sich auf mehrere Fahrzeuge eines bestimmten Halters oder auf alle aktuellen oder früheren Halter eines bestimmten Fahrzeugs richten,
soweit dies unionsrechtlich vorgesehen ist.
(3) 1Der Abruf ist nur zulässig, wenn
- 1.
- diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
- 2.
- der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet und
- 3.
- die Gegenseitigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von § 37 Absatz 1 durch geeignete Mittel sichergestellt ist.
2§ 36 Abs. 5 und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 37a StVG
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interne Verweise§ 47 StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften (vom 28.07.2021) ... Übermittlungen nach § 37 Abs. 1 und 1a, 5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen, 5c. ... welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind, 6. über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über ...
Zitat in folgenden NormenFahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
G. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1458
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3310
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... Übermittlung unterbleibt, wenn die Übermittlung bei entsprechender Anfrage auf Grund von § 37a erfolgen könnte. Die Übermittlung kann ferner unterbleiben, wenn das ... Aufwand für die Bearbeitung der Anfragen als nicht vertretbar beurteilt." 28. § 37a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „5a" durch die ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes ... 1 des Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind, auf Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes an die nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988; aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
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