§ 37b - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung


§ 37b hat 7 frühere Fassungen und wird in 33 Vorschriften zitiert

(1) 1Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 2Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. 3Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. 4Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. 5Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. 6Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.

(2) 1Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. 2Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Leistungen, insbesondere

1.
die Anforderungen an die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten,

2.
Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung einschließlich von deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen (integrativer Ansatz); die gewachsenen Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen,

3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre über die Entwicklung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und die Umsetzung der dazu erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. 2Er bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die geschlossenen Verträge und die erbrachten Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 646 m.W.v. 11. Mai 2019

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Frühere Fassungen von § 37b SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 1 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646
aktuell vorher 08.12.2015Artikel 1 Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)
vom 01.12.2015 BGBl. I S. 2114
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 15 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 3 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 2 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 01.04.2007Artikel 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.04.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 37b SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37b SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SGB V Leistungsarten (vom 01.01.2024)
... Krankheiten (§§ 25 und 26), 4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52), 5. des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.  ...
§ 31 SGB V Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung (vom 27.07.2023)
... Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines ...
§ 37 SGB V Häusliche Krankenpflege (vom 01.11.2023)
... ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend. ...
§ 39 SGB V Krankenhausbehandlung (vom 29.12.2022)
... die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b , 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das ...
§ 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung (vom 27.07.2023)
... nach § 27b, 14. Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b . Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für ...
§ 73b SGB V Hausarztzentrierte Versorgung (vom 11.05.2019)
... in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ...
§ 132d SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (vom 01.01.2019)
... und Palliativversorgung auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Absatz 3 erstmals bis zum 30. September 2019 einen einheitlichen Rahmenvertrag über die ... 2019 einen einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen nach § 37b . Den besonderen Belangen von Kindern ist durch einen gesonderten Rahmenvertrag Rechnung ... Qualitätsanforderungen in den Rahmenverträgen nach Absatz 1 und in den Richtlinien nach § 37b Absatz 3 und § 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 gelten ...
§ 140a SGB V Besondere Versorgung (vom 26.05.2021)
... 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ...
§ 293 SGB V Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer (vom 26.03.2024)
... haben, c) die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 erbringen, oder d) bei denen es sich um zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im ... Krankenpflege nach § 37, b) spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 , c) außerklinische Intensivpflege nach § 37c oder d) Leistungen ...
§ 302 SGB V Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer (vom 26.03.2024)
... Krankenpflege nach § 37, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben ...
§ 312 SGB V Aufträge an die Gesellschaft für Telematik (vom 26.03.2024)
... nach dem Elften Buch und Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b , 37c, 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sowie Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 ...
§ 341 SGB V Elektronische Patientenakte (vom 26.03.2024)
...  10. Daten zur pflegerischen Versorgung des Versicherten nach den §§ 24g, 37, 37b , 37c, 39a und 39c, der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches und der Pflege nach ...
§ 380 SGB V Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten (vom 26.03.2024)
...  4. ab dem 1. Juli 2023 Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b , 37c, 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sofern sie nicht zugleich Leistungserbringer nach dem ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 40 BBhV Palliativversorgung (vom 01.01.2021)
... begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. § 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. ... besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. § 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (2) Aufwendungen für eine stationäre oder ...

Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)
V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586; zuletzt geändert durch Artikel 65 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 BPolHfV Leistungen (vom 27.06.2020)
... Palliativversorgung entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 37 bis 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , 9. Haushaltshilfe entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 des ...

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
§ 11 BVFG Leistungen bei Krankheit (vom 11.05.2019)
... danach eintritt. (2) Die Leistungen bei Krankheit nach den §§ 27 bis 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Zuschüsse zur Versorgung mit ...

Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 4 RSAV Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben (vom 01.01.2024)
... Buches Sozialgesetzbuch, 8. spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen bis zur Höhe des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... haben, c) die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 erbringen, oder d) bei denen es sich um zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen ... Krankenpflege nach § 37, b) spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 , c) außerklinische Intensivpflege nach § 37c oder d) ... Krankenpflege nach § 37, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...  4. ab dem 1. Juli 2023 Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b , 37c, 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sofern sie nicht zugleich Leistungserbringer nach dem ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)
V. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 15. RSA-ÄndV
... werden die Wörter „spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und" eingefügt. bbb) Nach der ...

Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Artikel 12 AMVSÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 16.08.2019)
... Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach der Angabe „ § 37b " die Wörter „oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung ...

Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 15 AMGuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden." 02. Nach § 37b Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Versicherte in ...

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 403
Artikel 4 BtMRÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b , ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ...

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20d, 25, 26, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ... 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20d, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... 1 kann auch das Bundesministerium für Gesundheit beauftragen." 7a. In § 37b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 30. September 2007" gestrichen. ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... nach Absatz 2 Satz 1." 23. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt: „§ 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung ... 23. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt: „§ 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (1) Versicherte mit einer nicht ... schließen die Krankenkassen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen, soweit dies für eine ...
Artikel 2 GKV-WSG Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... Bund" ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. In § 37b Abs. 3 wird die Angabe „nach § 91 Abs. 4" gestrichen. 6. § 39a ...

Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)
G. v. 01.12.2015 BGBl. I S. 2114
Artikel 1 HPG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung ... Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend." 2a. Dem § 37b wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Spitzenverband Bund der ... „14. Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b ." b) In Satz 2 wird die Angabe „10 und 11" durch die Angabe „10, ... Qualitätsanforderungen in den Empfehlungen nach Absatz 2 und in den Richtlinien nach § 37b Absatz 3 und § 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 gelten entsprechend." 10. Nach ...

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
Artikel 1 GKV-IPReG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „§ 37c Absatz 3 gilt entsprechend" eingefügt. 2. Nach § 37b wird folgender § 37c eingefügt: „§ 37c Außerklinische ...

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 3 KHRG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert: 1. § 37b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „in der ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach dem Elften Buch und Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b , 37c, 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sowie Zugriffsberechtigte nach § 352 Nummer 9 ... 10. Daten zur pflegerischen Versorgung des Versicherten nach den §§ 24g, 37, 37b , 37c, 39a und 39c und der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches und nach dem ...

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 7 PpSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... und Palliativversorgung auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Absatz 3 erstmals bis zum 30. September 2019 einen einheitlichen Rahmenvertrag über die ... 2019 einen einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen nach § 37b . Den besonderen Belangen von Kindern ist durch einen gesonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen. ...

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 1 TSVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 16. In § 37b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und danach" gestrichen. ... die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b , 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch."  ...


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