(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:
- 1.
- Geschwindigkeitsübertretungen,
- 2.
- Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
- 3.
- Überfahren eines roten Lichtzeichens,
- 4.
- Trunkenheit im Straßenverkehr,
- 5.
- Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
- 6.
- Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
- 7.
- unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
- 8.
- rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.
(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach §
33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:
- 1.
- amtliches Kennzeichen,
- 2.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 3.
- Land der Zulassung,
- 4.
- Marke des Fahrzeugs,
- 5.
- Handelsbezeichnung,
- 6.
- EU-Fahrzeugklasse,
- 7.
- Name des Halters,
- 8.
- Vorname des Halters,
- 9.
- Anschrift des Halters,
- 10.
- Geschlecht,
- 11.
- Geburtsdatum,
- 12.
- Rechtsperson,
- 13.
- Geburtsort,
wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3310
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091