§ 37c - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission


§ 37c hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Europäische Kommission die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes G. v. 28. November 2014 BGBl. I S. 1802 m.W.v. 5. Dezember 2014

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Frühere Fassungen von § 37c StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.12.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
aktuell vorher 31.08.2013Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3310
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.12.2007 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 37c StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37c StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten (vom 28.12.2022)
... auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 37 bis ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
§ 5 GebOSt Persönliche Gebührenfreiheit (vom 28.07.2021)
... befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt. 10. § 37c wird wie folgt gefasst: „§ 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und ... ersetzt. 10. § 37c wird wie folgt gefasst: „§ 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission  ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3310
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Europäischen Union erforderlich ist." 7. Der bisherige § 37b wird § 37c . 8. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 10 4. StVGuaÄndG Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten." 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 5 2. PflVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... der Höchstbeträge". 5. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt: „§ 37b Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten ... 5. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt: „§ 37b Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Kommission der Europäischen ...


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