Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften (IVBKAG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Waffengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 24. Juli 2025 WaffG § 5, § 42, § 46, § 53, § 58, Anlage 2

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1" durch die Angabe „§ 100a Absatz 1" ersetzt.

2.
§ 42 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Nummern 2 und 3" durch die Angabe „Nummern 3 und 4" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „insbesondere" durch die Angabe „in der Regel" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird nach der Angabe „zuständige" die Angabe „oberste" eingefügt.

3.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Absatz 1 oder 2" gestrichen.

b)
Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder die sichergestellte Munition einziehen und verwerten oder vernichten."

4.
§ 53 Absatz 1 Nummer 21a wird durch die folgende Nummer 21a ersetzt:

„21a.
entgegen § 42 Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ein Messer führt,".

5.
§ 58 Absatz 24 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an den Berechtigten, die zuständige Behörde oder die Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft."

6.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1 ersetzt:

„1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern

a)
diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und

b)
die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;".



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