(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind §
382 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie §
383 entsprechend anwendbar.
(2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.