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§ 384 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 384 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Anwendungen,
- a)
- Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen,
- b)
- miteinander zu kommunizieren,
- c)
- bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;
- 2.
- Standard diejenigen Dokumente, die dem aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung;
- 3.
- Profil diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind; Profile enthalten den aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen;
- 4.
- Leitfaden diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung einer oder mehrerer Standards oder Profile.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 384 SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 384 SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 384 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65c SGB V Klinische Krebsregister (vom 31.08.2021)
... Die Festlegungen nach Satz 2 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen. (2) Die Krankenkassen fördern den Betrieb klinischer ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
Artikel 5 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2707; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
§ 7 BKRG Zusammenarbeit mit den Krebsregistern (vom 31.08.2021)
... Die Festlegungen nach Satz 1 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen. (4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den Krebsregistern auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 wird die Angabe „ § 384 " durch die Angabe „§ 385" ersetzt. bb) In Nummer 10 wird das ... 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7" ersetzt. g) In Absatz 10 wird die Angabe „ § 384 " durch die Angabe „§ 385" ersetzt. 55. § 356 wird wie folgt ... übertragen." 65a. In § 371 Absatz 3 wird die Angabe „ § 384 " durch die Angabe „§ 385" ersetzt. 65b. In § 372 Absatz 2 ... „§ 385" ersetzt. 65b. In § 372 Absatz 2 wird die Angabe „ § 384 " durch die Angabe „§ 385" ersetzt. 65c. § 373 wird wie folgt ... Auslagen; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 384 " durch die Angabe „§ 385" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ... „§ 385" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „ § 384 " durch die Angabe „§ 385" ersetzt. d) Die folgenden Absätze ... der in § 371 Absatz 3 genannten Frist abweichende" eingefügt und die Angabe „ § 384 " durch die Angabe „§ 385" ersetzt. b) Folgender Satz wird ... 69. Nach der Überschrift des Zwölften Kapitels wird folgender § 384 eingefügt: „§ 384 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses ... des Zwölften Kapitels wird folgender § 384 eingefügt: „ § 384 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck 1. ... die Nutzung einer oder mehrerer Standards oder Profile." 70. Die bisherigen §§ 384 bis 393 werden die §§ 385 bis 394. 71. In dem neuen § 385 Absatz 3 wird ...
Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... Die Festlegungen nach Satz 1 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen. (4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den Krebsregistern auf ...
Artikel 3 KRDaZuG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Die Festlegungen nach Satz 2 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz ...
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