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§ 38 - BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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§ 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
§ 38 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach § 30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen.
(2) 1Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. 2Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
(3) Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
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Zitierungen von § 38 BSIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 BSIG Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen (vom 17.03.2026)
... oder verbundenen Unternehmen ist. (5) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 , 39, 61 und 62 gelten nicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen, ... findet dieser Absatz keine Anwendung. (6) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 gelten nicht für 1. Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der ...
§ 29 BSIG Einrichtungen der Bundesverwaltung
... Regelungen für besonders wichtige Einrichtungen anzuwenden, nicht jedoch die Regelungen der §§ 38 , 40 Absatz 3 und der §§ 61 und 65. (3) Die Geschäftsbereiche ...
§ 61 BSIG Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
... Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 bis 3 sowie § 38 Absatz 3 durchführen zu lassen. (2) Das Bundesamt kann nach Anhörung der ...
§ 62 BSIG Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
... wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren Einhaltung überprüfen und ...
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